"Spaßbieter" müssen bei Online-Auktionen mit hoher Vertragsstrafe rechnen
Wer bei eBay ein Auto ersteigern will und dabei auf die einzelnen Angebote klickt, findet in vielen Anzeigen den Hinweis, dass Spaßbietern im Fall der späteren Nichtabnahme des Fahrzeugs eine saftige Vertragsstrafe droht. Diesen Hinweis sollten Internetgänger nicht auf die leichte Schulter nehmen. Der Grund: Das Amtsgericht Bremen hat einem Autoverkäufer bei eBay eine Vertragsstrafe in Höhe von 1.755 Euro zugesprochen. Zahlen muss die ein Bieter, der nach dem Zuschlag die Abnahme des Fahrzeuges abgelehnt hatte. Und in der mündlichen Verhandlung versuchte er sich damit herauszureden, dass das Höchstgebot zwar mit seinem Benutzernamen und seinem Passwort abgegeben worden sei – allerdings nicht von ihm selbst, sondern von seinem Bruder, der sich missbräuchlicher Weise an den fremden Computer gesetzt habe.
Doch damit kam er beim Amtsgericht Bremen nicht durch. Nach den Regeln der Stellvertretung müsse sich der Beklagte das Verhalten des Bruders zurechnen lassen. Wer seinen PC nicht ausreichend vor Missbrauch schütze und insbesondere das eBay-Passwort dort bedenkenlos abspeichere, der setze fahrlässig einen Rechtsschein dahin gehend, dass das Gebot von ihm selbst stamme. Auch die weitere Behauptung des verklagten Meistbietenden, sein Bruder habe aber jedenfalls für das Auto nicht mehr als 1.000 Euro bieten wollen, nahm ihm das Gericht nicht ab. Dagegen sprach nämlich bereits die Tatsache, dass der eigenmächtig handelnde Bruder für das Fahrzeug zunächst 4.600 Euro geboten hatte und später dann mit dem zweiten Gebot über 5850 Euro den Zuschlag erhielt.
Auch gegen die 30-prozentige Vertragsstrafe für Spaßbieter hatte das Amtsgericht Bremen nichts auszusetzen. Die Strafe sei zwar recht hoch. Sie diene aber der Abschreckung nicht ernst gemeinter Gebote. „Man kann eBay- Bietern nur eindringlich empfehlen, Passwort und Benutzername nicht auf dem PC abzuspeichern, um unbefugten Dritten keine Chance zu bieten, in ihrem Namen unautorisiert Geschäfte abzuschließen“, zieht Rechtsanwalt Günter Jakobs von der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes die Konsequenz aus der Entscheidung. Allerdings komme es in derartigen Missbrauchsfällen auch darauf an, wer Bieter und wer Ersteigerer sei. „Wenn ein Unternehmer, also zum Beispiel ein gewerblicher Autohändler, bei eBay ein Auto anbietet, und ein Verbraucher das Fahrzeug nur zum Schein oder aus Spaß ersteigert, nutzt dem Händler der Vertragsstrafetext in seinem Angebot gar nichts. Der Grund: Privaten Bietern steht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch ein Widerrufsrecht zu“, nennt Rechtsanwalt Günter Jakobs den springenden Punkt. Konsequenz: Macht der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch, werde der Vertrag aus rechtlichen Gründen hinfällig. Davon sei dann auch die Vertragsstrafe betroffen, betont Rechtsanwalt Günter Jakobs. Hingegen habe es sich in dem konkret entschiedenen Fall um ein reines Privatgeschäft gehandelt, bei dem das Widerrufsrecht nicht zum Tragen komme.
Quelle:
Amtsgericht Bremen, Az.: 16 C 168/05, CR 2/2006, 136
Pressemitteilung der Rechtsanwaltskammer Saarland
Doch damit kam er beim Amtsgericht Bremen nicht durch. Nach den Regeln der Stellvertretung müsse sich der Beklagte das Verhalten des Bruders zurechnen lassen. Wer seinen PC nicht ausreichend vor Missbrauch schütze und insbesondere das eBay-Passwort dort bedenkenlos abspeichere, der setze fahrlässig einen Rechtsschein dahin gehend, dass das Gebot von ihm selbst stamme. Auch die weitere Behauptung des verklagten Meistbietenden, sein Bruder habe aber jedenfalls für das Auto nicht mehr als 1.000 Euro bieten wollen, nahm ihm das Gericht nicht ab. Dagegen sprach nämlich bereits die Tatsache, dass der eigenmächtig handelnde Bruder für das Fahrzeug zunächst 4.600 Euro geboten hatte und später dann mit dem zweiten Gebot über 5850 Euro den Zuschlag erhielt.
Auch gegen die 30-prozentige Vertragsstrafe für Spaßbieter hatte das Amtsgericht Bremen nichts auszusetzen. Die Strafe sei zwar recht hoch. Sie diene aber der Abschreckung nicht ernst gemeinter Gebote. „Man kann eBay- Bietern nur eindringlich empfehlen, Passwort und Benutzername nicht auf dem PC abzuspeichern, um unbefugten Dritten keine Chance zu bieten, in ihrem Namen unautorisiert Geschäfte abzuschließen“, zieht Rechtsanwalt Günter Jakobs von der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes die Konsequenz aus der Entscheidung. Allerdings komme es in derartigen Missbrauchsfällen auch darauf an, wer Bieter und wer Ersteigerer sei. „Wenn ein Unternehmer, also zum Beispiel ein gewerblicher Autohändler, bei eBay ein Auto anbietet, und ein Verbraucher das Fahrzeug nur zum Schein oder aus Spaß ersteigert, nutzt dem Händler der Vertragsstrafetext in seinem Angebot gar nichts. Der Grund: Privaten Bietern steht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch ein Widerrufsrecht zu“, nennt Rechtsanwalt Günter Jakobs den springenden Punkt. Konsequenz: Macht der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch, werde der Vertrag aus rechtlichen Gründen hinfällig. Davon sei dann auch die Vertragsstrafe betroffen, betont Rechtsanwalt Günter Jakobs. Hingegen habe es sich in dem konkret entschiedenen Fall um ein reines Privatgeschäft gehandelt, bei dem das Widerrufsrecht nicht zum Tragen komme.
Quelle:
Amtsgericht Bremen, Az.: 16 C 168/05, CR 2/2006, 136
Pressemitteilung der Rechtsanwaltskammer Saarland
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