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Datum: 06.09.2010
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Rechtsinfos und News

Reform des familienrechtlichen Verfahrens seit dem 1.9.2009 in Kraft
(Familienrecht)
Das familienrechtliche Verfahren wurde zum 01.09.2009 reformiert. In diesem Gesetz wird das gerichtliche Verfahren in Familiensachen zum ersten Mal in einer einzigen Verfahrensordnung zusammengefasst und vollständig neu geregelt. Das neue FamFG beinhaltet eine modernisierte Verfahrensordnung mit verständlichen, überschaubaren und einheitlichen Strukturen für die Scheidung, die Folgesachen der Scheidung sowie die Kindschaftssachen.

Außerdem enthält dieses Gesetz eine neue Verfahrensordnung für Betreuungs-, Unterbringungs-, Nachlass- und Registersachen. Das bisher geltende Verfahrensgesetz (FGG) für diese Verfahren stammt aus dem Jahr 1898.

Von besonderer Bedeutung sind die Neuerungen in Kindschaftssachen.

Dazu im Einzelnen:

• Dringliche Kindschaftssachen, insbesondere Streitigkeiten über das Umgangsrecht, müssen vorrangig durchgeführt werden. Um die Verfahrensdauer zu verkürzen soll spätestens ein Monat nach Eingang des Antrags ein Erörterungstermin mit allen Beteiligten stattfinden.

• Das Gericht soll den Versuch einer einvernehmlichen Lösung des Konflikts unternehmen, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht.

• Die Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte des Kindes werden verstärkt. Dem Kind kann ein Verfahrensbeistand beigeordnet werden.

• Die Vollstreckung von Sorge- und Umgangsentscheidungen wird effektiver.

• Die Umsetzung des Umgangsrechts kann in schwierigen Fällen durch Beiordnung eines Umgangspflegers sichergestellt werden.

• Das Vormundschaftsgericht wird aufgelöst und seine Aufgaben werden an das Familiengericht und Betreuungsgericht übertragen.

Im Unterhaltsrecht wird das Verfahren zur Auskunftserteilung und zur Abänderung von Unterhaltstiteln reformiert.

• Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Gericht verpflichtet sein, Auskünfte vom Gegner, von einem Dritten oder sogar vom Finanzamt einzuholen, das insoweit zur Auskunftserteilung verpflichtet ist. Dies ist gegenüber dem derzeitigen Rechtszustand eine erhebliche Verbesserung zu Gunsten des Auskunftsberechtigten.

• Bei der Abänderung von Unterhaltstiteln soll es in Zukunft gleiche Einsatzzeitpunkte für die Herabsetzung sowie die Erhöhung des Unterhaltes geben, um eine Gleichbehandlung von Unterhaltsgläubiger und Unterhaltsschuldner zu erzielen.

Die neuen Zuständigkeiten des Großen Familiengerichts
Um einen einheitlichen Rechtsweg für alle durch den sozialen Verband von Ehe und Familie sachlich verbunden Rechtsstreitigkeiten vermögensrechtlicher Art zu schaffen, werden, die im Zusammenhang mit Trennung, Scheidung oder Aufhebung der Ehe anfallenden Entscheidungen dem Familiengericht übertragen.

Dazu gehören unter anderem:

• Unbenannte Zuwendungen

• Ansprüche aus Ehegatten-Innengesellschaft oder Miteigentumsgemeinschaften

• Aufteilung von Steuerguthaben

• Rückabwicklung von Zuwendungen der Schwiegereltern

• Gesamtschuldnerausgleich

• Vermögensaufteilung

Soweit sich die Vermögensaufteilung auf die Auseinandersetzung einer im gemeinsamen Eigentum stehenden Immobilie erstreckt, geschieht dies weiterhin im Wege der Teilungsversteigerung, die nach wie vor nicht in den Zuständigkeitsbereich des Familiengerichts fällt.

Weitere Informationen zum Familienrecht finden Sie unter:
www.anwaltskanzlei-lottes.de/vor-gericht-verfahren-vor-dem-familiengericht-unterhaltsprozess-unterhalt-scheidung.html.

Rechtsanwältin Maria U. Lottes
Fachanwältin für Familienrecht
Düsseldorf-Benrath
(07.09.2009)

Veröffentlicht von
Anwaltskanzlei Lottes
Maria-U. Lottes
Erich-Müller-Str. 25
40597 Düsseldorf
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