Das neue Unterhaltsrecht
Das neue Unterhaltsrecht
Eine der dieses Jahr wohl am stärksten diskutierten Gesetzesreformen betrifft das Unterhaltsrecht. Nachdem das Bundesverfassungsgericht den Erlass des ersten Entwurfs zur Änderung des Unterhaltsrecht im Mai diesen Jahres mit einem richtungsweisenden Urteil kurz vor Erlass gestoppt hatte, ist nun unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG ein neues, verändertes Unterhaltsrecht am 09.11.2007 vom Bundestag verabschiedet worden. Das neue Unterhaltsrecht wird voraussichtlich bereits am 01.01.2008 in Kraft treten und sowohl für Unterhaltspflichtige als auch für Unterhaltsberechtigte eine Neuprüfung ihrer Ansprüche und Pflichten nach sich ziehen. Das neue Unterhaltsrecht nennt drei Maximen:
(1) Förderung des Kindeswohls,
(2) Stärkung des nachehelichen Eigenverantwortung und
(3) Vereinfachung des Unterhaltsrechts.
(1) Förderung des Kindeswohls: Die Förderung des Kindeswohls wird durch die Änderung der Rangfolge erreicht werden. Das Unterhaltsrecht unterteilt die Berechtigten in verschiedene Ränge. So soll sichergestellt werden, dass in den Fällen, in denen das Einkommen des Pflichtigen nicht ausreicht um alle Berechtigten zu befriedigen (sog. Mangelfall), die im Range höheren (also nach Ansicht des Gesetzgebers schutzbedüftigeren) Berechtigten den Unterhalt vor den im Range nachfolgenden erhalten. Derzeit muss sich das unterhaltsberechtigte minderjährige Kind den ersten Rang mit geschiedenen und möglicherweise einem aktuellen Ehegatten teilen. Das neue Unterhaltsrecht gewährt zukünftig den minderjährigen Kindern und den sogenannten privilegierten Kinder (Kinder unter 21 Jahre die noch im Haushalt der Eltern leben, nicht verheiratet sind und sich noch in der Ausbildung befinden) allein den ersten Rang. Die Reform stellt somit sicher, dass Kinder im Mangelfall stets zuerst den Unterhalt bekommen, das Kindeswohl steht eindeutig im Vordergrund. Im zweiten Rang stehen die kinderbetreuenden geschiedenen Ehegatten und die geschiedenen Ehegatten, die zwar keine Kinder betreuen, deren Ehe aber von langer Dauer gewesen ist. Ehegatten, deren Ehe nur von kurzer Dauer war stehen künftig im dritten Rang.
(2) Stärkung des nachehelichen Eigenverantwortung Nach der derzeitigen Rechtlage erhalten Elternteile, die nach der Scheidung die Pflege der Kinder übernommen haben vom anderen Elternteil bis zu 8 Jahre lang Unterhalt ohne einer eigenen Erwerbstätigkeit nachgehen zu müssen. Sind die Eltern dagegen nicht verheiratet gewesen, so kann der betreuende Elternteil längstens 3 Jahre Unterhalt fordern (wenn kein Ausnahmefall vorliegt) ohne einer eigenen Erwerbstätigkeit nachgehen zu müssen. Das neue Unterhaltsgesetz wird diese Unterscheidung nun durch einen Gleichlauf der Fristen beseitigen. Nunmehr soll jeder betreuende Elternteil bereits bei Erreichen des Kindergartenalters des jüngsten Kindes, also i.d.R. 3 Jahre nach der Geburt, verpflichtet sein, sich eine Erwerbstätigkeit zu suchen und selbst zu seinem Unterhalt beizutragen. Kommt er dieser sog. Erwerbsobliegenheit nicht nach, wird er sich einen fiktiven Erwerb anrechnen lassen müssen, praktisch bedeutet dies eine Kürzung des Unterhaltsanspruch um den Teil, der durch eigene Arbeit zu erwirtschaften wäre. Allerdings hält der Gesetzgeber im Hinblick auf das Wohl des Kindes die Möglichkeit offen, diesen 3 Jahres Zeitraum zu verlängern, wenn besondere Umstände vorliegen. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob solche Umstände vorliegen. Zusammengefasst bedeutet dies, dass bei allen geschiedenen und das Kind betreuenden Elternteilen, deren Kind älter als drei Jahre und jünger als 8 Jahre ist eine Nachprüfung des Unterhaltsanspruch stattfinden muss. In wie für diese Fälle Übergangslösungen von Seite des Gesetzgebers geschaffen werden ist noch ungewiss. Aber auch wenn die Ehe kinderlos geblieben ist, ist eine Nachprüfung der Ansprüche bzw. Pflichten sinnvoll. Der Gesetzgeber hat eine weitere bedeutende Änderung des nachehelichen Unterhaltsrechts vorgenommen. War zuvor die Lebensstellung innerhalb der Ehe für den Unterhaltsanspruch entscheidend, so soll es nunmehr zu einer Berücksichtigung der Rollenverteilung innerhalb der Ehe, des erlernten und vor der Ehe ausgeübten Berufs und der Kinderbetreuung kommen. Hier wird es aller Wahrscheinlichkeit nach zu einigen Reibpunkten kommen.
(3) Vereinfachung des Unterhaltsrechts Bisher war der Kindesunterhalt durch die Regelbetragsverordnung (allgemein bekannt als Düsseldorfer Tabelle), die alle 6 Monate angepasst worden ist, bestimmt worden. Durch die Kollision im Mangelfall zwischen Ehegatten und Kindern ist es oft zu höchst komplizierten Rechenwerken mit für den Laien kaum überschaubarem und nachvollziehbarem Ausgang gekommen. Durch die Privilegierung der Kinder als einzige Inhaber des ersten Rang entfallen diese Berechnungen. Dazu kommt, das der Kindesunterhalt nunmehr durch Mindestunterhaltssätze definiert werden wird. Die Regelbetragsverordnung soll entfallen, durch eine Übergangsregelung soll dabei sichergestellt werden, dass der Kindesunterhalt nicht unter die derzeit gültigen Mindestsätze fallen wird. Zukünftig wird der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder wird in Anlehnung an den steuerlichen Freibetrag für das sächliche Existenzminimum (Kinderfreibetrag) gesetzlich definiert. Das Unterhaltsrecht wird insoweit an das Steuer- und Sozialrecht angepasst. Fazit: Unterhaltsrecht wird auch nach wie vor Einzelfallabhängig zu entscheiden sein. Schon jetzt kann aber der Ausblick getroffen werden, dass das neue Unterhaltsrecht zu einer Stärkung des Barunterhaltspflichtigen Elternteils führen wird, die Erwerbsobliegenheit wird in zukünftig früher eintreten. Auch kann davon ausgegangen werden, dass der Schutz der Kinder nunmehr gestärkt werden wird, damit wird eine bessere Nachvollziehbarkeit (und Überprüfbarkeit) der Berechnungen zum Unterhaltsrecht einhergehen.
(21.11.2007)
Veröffentlicht von
Rechtsanwälte Zipper & Coll.
Frederick Pitz (kein FA)
Carl-Benz-Str. 5
68723 Schwetzingen
Eine der dieses Jahr wohl am stärksten diskutierten Gesetzesreformen betrifft das Unterhaltsrecht. Nachdem das Bundesverfassungsgericht den Erlass des ersten Entwurfs zur Änderung des Unterhaltsrecht im Mai diesen Jahres mit einem richtungsweisenden Urteil kurz vor Erlass gestoppt hatte, ist nun unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG ein neues, verändertes Unterhaltsrecht am 09.11.2007 vom Bundestag verabschiedet worden. Das neue Unterhaltsrecht wird voraussichtlich bereits am 01.01.2008 in Kraft treten und sowohl für Unterhaltspflichtige als auch für Unterhaltsberechtigte eine Neuprüfung ihrer Ansprüche und Pflichten nach sich ziehen. Das neue Unterhaltsrecht nennt drei Maximen:
(1) Förderung des Kindeswohls,
(2) Stärkung des nachehelichen Eigenverantwortung und
(3) Vereinfachung des Unterhaltsrechts.
(1) Förderung des Kindeswohls: Die Förderung des Kindeswohls wird durch die Änderung der Rangfolge erreicht werden. Das Unterhaltsrecht unterteilt die Berechtigten in verschiedene Ränge. So soll sichergestellt werden, dass in den Fällen, in denen das Einkommen des Pflichtigen nicht ausreicht um alle Berechtigten zu befriedigen (sog. Mangelfall), die im Range höheren (also nach Ansicht des Gesetzgebers schutzbedüftigeren) Berechtigten den Unterhalt vor den im Range nachfolgenden erhalten. Derzeit muss sich das unterhaltsberechtigte minderjährige Kind den ersten Rang mit geschiedenen und möglicherweise einem aktuellen Ehegatten teilen. Das neue Unterhaltsrecht gewährt zukünftig den minderjährigen Kindern und den sogenannten privilegierten Kinder (Kinder unter 21 Jahre die noch im Haushalt der Eltern leben, nicht verheiratet sind und sich noch in der Ausbildung befinden) allein den ersten Rang. Die Reform stellt somit sicher, dass Kinder im Mangelfall stets zuerst den Unterhalt bekommen, das Kindeswohl steht eindeutig im Vordergrund. Im zweiten Rang stehen die kinderbetreuenden geschiedenen Ehegatten und die geschiedenen Ehegatten, die zwar keine Kinder betreuen, deren Ehe aber von langer Dauer gewesen ist. Ehegatten, deren Ehe nur von kurzer Dauer war stehen künftig im dritten Rang.
(2) Stärkung des nachehelichen Eigenverantwortung Nach der derzeitigen Rechtlage erhalten Elternteile, die nach der Scheidung die Pflege der Kinder übernommen haben vom anderen Elternteil bis zu 8 Jahre lang Unterhalt ohne einer eigenen Erwerbstätigkeit nachgehen zu müssen. Sind die Eltern dagegen nicht verheiratet gewesen, so kann der betreuende Elternteil längstens 3 Jahre Unterhalt fordern (wenn kein Ausnahmefall vorliegt) ohne einer eigenen Erwerbstätigkeit nachgehen zu müssen. Das neue Unterhaltsgesetz wird diese Unterscheidung nun durch einen Gleichlauf der Fristen beseitigen. Nunmehr soll jeder betreuende Elternteil bereits bei Erreichen des Kindergartenalters des jüngsten Kindes, also i.d.R. 3 Jahre nach der Geburt, verpflichtet sein, sich eine Erwerbstätigkeit zu suchen und selbst zu seinem Unterhalt beizutragen. Kommt er dieser sog. Erwerbsobliegenheit nicht nach, wird er sich einen fiktiven Erwerb anrechnen lassen müssen, praktisch bedeutet dies eine Kürzung des Unterhaltsanspruch um den Teil, der durch eigene Arbeit zu erwirtschaften wäre. Allerdings hält der Gesetzgeber im Hinblick auf das Wohl des Kindes die Möglichkeit offen, diesen 3 Jahres Zeitraum zu verlängern, wenn besondere Umstände vorliegen. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob solche Umstände vorliegen. Zusammengefasst bedeutet dies, dass bei allen geschiedenen und das Kind betreuenden Elternteilen, deren Kind älter als drei Jahre und jünger als 8 Jahre ist eine Nachprüfung des Unterhaltsanspruch stattfinden muss. In wie für diese Fälle Übergangslösungen von Seite des Gesetzgebers geschaffen werden ist noch ungewiss. Aber auch wenn die Ehe kinderlos geblieben ist, ist eine Nachprüfung der Ansprüche bzw. Pflichten sinnvoll. Der Gesetzgeber hat eine weitere bedeutende Änderung des nachehelichen Unterhaltsrechts vorgenommen. War zuvor die Lebensstellung innerhalb der Ehe für den Unterhaltsanspruch entscheidend, so soll es nunmehr zu einer Berücksichtigung der Rollenverteilung innerhalb der Ehe, des erlernten und vor der Ehe ausgeübten Berufs und der Kinderbetreuung kommen. Hier wird es aller Wahrscheinlichkeit nach zu einigen Reibpunkten kommen.
(3) Vereinfachung des Unterhaltsrechts Bisher war der Kindesunterhalt durch die Regelbetragsverordnung (allgemein bekannt als Düsseldorfer Tabelle), die alle 6 Monate angepasst worden ist, bestimmt worden. Durch die Kollision im Mangelfall zwischen Ehegatten und Kindern ist es oft zu höchst komplizierten Rechenwerken mit für den Laien kaum überschaubarem und nachvollziehbarem Ausgang gekommen. Durch die Privilegierung der Kinder als einzige Inhaber des ersten Rang entfallen diese Berechnungen. Dazu kommt, das der Kindesunterhalt nunmehr durch Mindestunterhaltssätze definiert werden wird. Die Regelbetragsverordnung soll entfallen, durch eine Übergangsregelung soll dabei sichergestellt werden, dass der Kindesunterhalt nicht unter die derzeit gültigen Mindestsätze fallen wird. Zukünftig wird der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder wird in Anlehnung an den steuerlichen Freibetrag für das sächliche Existenzminimum (Kinderfreibetrag) gesetzlich definiert. Das Unterhaltsrecht wird insoweit an das Steuer- und Sozialrecht angepasst. Fazit: Unterhaltsrecht wird auch nach wie vor Einzelfallabhängig zu entscheiden sein. Schon jetzt kann aber der Ausblick getroffen werden, dass das neue Unterhaltsrecht zu einer Stärkung des Barunterhaltspflichtigen Elternteils führen wird, die Erwerbsobliegenheit wird in zukünftig früher eintreten. Auch kann davon ausgegangen werden, dass der Schutz der Kinder nunmehr gestärkt werden wird, damit wird eine bessere Nachvollziehbarkeit (und Überprüfbarkeit) der Berechnungen zum Unterhaltsrecht einhergehen.
(21.11.2007)
Veröffentlicht von
Rechtsanwälte Zipper & Coll.
Frederick Pitz (kein FA)
Carl-Benz-Str. 5
68723 Schwetzingen
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