Mein letzter Wille - Grundlagen zum Testament

 
Verfügungen von Todes wegen sind in der heutigen Zeit kaum noch wegzudenken. Nahezu jeder Bundesbürger häuft im Laufe seines Lebens Vermögenswerte an, die er auf seine Nachfahren übertragen möchte.

Der Gesetzgeber hat für die Verfügungen von Todes wegen abschließend die Möglichkeiten der Testamente und der Erbverträge geschaffen.

Dieser Artikel will sich mit der bekannteren Form der Verfügungen von Todes wegen, den Testamenten, auseinandersetzen.

Allgemein bekannt ist, dass derjenige, der Vorsorge für die Zeit nach seinem Tode treffen möchte, dies daheim und in Ruhe in einem Testament regeln kann, einen Anwalt oder Notar muss er nicht zu rate ziehen.

Was regelmäßig nicht bekannt ist, ist dass der Gesetzgeber für den letzten Willen strenge Regelungen hinsichtlich der Form des letzten Willens aufgestellt hat.
Damit es später nicht zum Streit zwischen den Erben kommt sind einige Besonderheiten zu beachten.

In erster Linie ist es wichtig, auf die Form des Testaments zu achten. Gerade in der heutigen Zeit, in der in fast jedem Haushalt ein Computer zur Verfügung steht, besteht eine große Gefahr aus Gründen der besseren Leserlichkeit oder auch um später leichter Änderungen vornehmen zu können, das Testament auf dem Computer zu schreiben und auch dort abzuspeichern.

Genau dies will der Gesetzgeber jedoch verhindern, er will mit strengen Formvorschriften den Schutz des Erblassers vor späteren Veränderungen durch Dritte gewährleisten.

Nach dem Gesetz müssen Testamente eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein. Testamente die nicht selbst vom Erblasser geschrieben worden sind, sind nichtig. Die vom Erblasser getroffene Regelung wird bei der Eröffnung des Nachlasses nicht berücksichtigt werden.
Auch kann der Erblasser nicht einfach das Testament diktieren und später unterschreiben. Die eigenhändige Niederschrift ist ausdrücklich im Erbrecht verlangt. Natürlich gibt es hiervon in besonderen Fällen aber auch Ausnahmen.

Sollte der Erblasser zu einem späteren Zeitpunkt Änderungen an seinem Testament vornehmen wollen, insbesondere Zusätze unter den verfassten Text setzen wollen, so muss er wissen, dass hierfür die gleichen Grundsätze wie für das Testament selbst gelten. Um potentiellen Formprobleme von vorne herein zu vermeiden sollten diese Zusätze handschriftlich verfasst sein, der Zusatz sollte ebenfalls unterschrieben sein. Eine vollständige Neufassung des existierenden Testaments ist nicht notwendig, die spätere formgültige Verfügung hebt die jeweils vorhergehenden auf.

Oft werden Grundstücke im Wege der Erbfolge übertragen. Sollen diese Rechtsgüter im Gesamten erhalten bleiben gilt es Besonderheiten zu beachten.

Das Vermögen eines Menschen kann im Wege der Erbfolge nur im Ganzen übertragen werden. Alle Erben werden an der gesamten Erbschaft Miteigentümer, eine Zuwendung, z.B. des Grundstücks an nur einen Erben und das Barvermögen an einen anderen Erben ist nicht möglich.
Möglich ist es jedoch, Regelungen zur Erbauseinandersetzung zu treffen, also zu bestimmen welcher Erbe welchen Teil des Erbes bei Auseinandersetzung erhalten soll.

Eine weitere Besonderheit besteht darin, dass die Erben sich einvernehmlich über die Entscheidung des Erblasser hinwegsetzen können und folglich nicht an die Regelung zur Auseinandersetzung gebunden sind.

Auch der Zeitpunkt, wann diese Auseinandersetzung vollzogen wird hängt vom Willen der Erben ab.

Diesem Manko des Erbrechts kann allerdings mittels Einsetzung als Vermächtnisnehmer bzw. im Wege des Vorausvermächtnisses entgegengewirkt werden.

(21.11.2007)

Veröffentlicht von
Rechtsanwälte Zipper & Coll.
Frederick Pitz (kein FA)
Carl-Benz-Str. 5
68723 Schwetzingen
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Redaktion e-fachanwalt.de

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